Ihre Produkte sind „nachhaltig“, „klimaneutral“ und „ökologisch“? Das müssen Sie jetzt mit Nachweisen belegen.
Grüne Beschreibungen brauchen jetzt Belege. Seit dem 27. September 2026 gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland und Aussagen wie „gesundheitlich absolut unbedenklich“ und „umweltfreundlich hergestellt“ sind ohne gültige Nachweise verboten. Wir erklären kurz und knapp worum es geht, was sich ändert und was Sie jetzt tun müssen.
40 Prozent der Umweltaussagen auf dem europäischen Markt waren komplett ohne Belege
In einer Studie der EU-Kommission waren 40 Prozent der geprüften Umweltaussagen in der EU ohne jeglichen Beleg und dazu noch irreführend oder vage formuliert. Daraufhin wurde eine europaweite Richtlinie gefordert, die die sogenannten „Green Claims“ mehr regeln sollten und so gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt sicherstellen sollen. Daraus ist dann die EmpCo entstanden.
Was ist die EmpCo überhaupt?
EmpCo = „Empowering Consumers for Green Transition“, auf Deutsch: „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“
Offiziell ist es die Richtlinie (EU) 2024/825, die als Ziel verfolgt, dass sich Verbraucher auf Umweltversprechen verlassen können. Die neuen Richtlinien beziehen sich zwar hauptsächlich auf die Kommunikation gegenüber Verbrauchern (B2C) aber auch im B2B-Bereich müssen Anpassungen vorgenommen werden, wenn man keine Abmahnung riskieren möchte.
In Deutschland wird die EmpCo über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gilt seit dem 27. September 2026.
Wir empfehlen für genauere Recherche den Beitrag der IHK Karlsruhe: „Umweltaussagen: Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verkündet”
Das sind die wichtigsten Neuerungen:
- „Umweltaussagen” und „Nachhaltigkeitssiegel” sind jetzt gesetzlich definiert.
- Das Irreführungsverbot wurde angepasst. Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030” gelten ohne detaillierten, realistischen und überprüfbaren Umsetzungsplan als irreführend.
- Die sogenannte „schwarze Liste” wurde um neue Greenwashing-Tatbestände erweitert.
Die schwarze Liste: Was gar nicht mehr geht!
Die schwarze Liste (im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) hat einen entscheidenden Unterschied zur normalen Prüfung: Was draufsteht, ist immer unlauter. Niemand prüft mehr im Einzelfall, ob eine Aussage wirklich täuscht. Das macht Abmahnungen leicht, und genau deshalb solltet Sie genau hinschauen!
Verboten sind unter anderem:
- Pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich”, „grün”, „nachhaltig” oder „klimafreundlich”, wenn Sie keine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachweisen können. Erlaubt bleibt die Aussage, wenn sie direkt zur Aussage im gleichen Medium konkret erklärt bzw. belegt wird
- Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem oder staatliche Grundlage
- „Klimaneutral” durch Kompensation: Produktaussagen, die allein auf CO₂-Ausgleich außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen, sind verboten
- Ganzes Produkt, halbe Wahrheit: Wer mit einer Aussage zum gesamten Produkt wirbt, obwohl sie nur für einen Teil gilt (zum Beispiel nur die Verpackung), verstößt ebenfalls gegen die neuen Regelungen
Und was gilt im B2B?
Das allgemeine, an die EmpCo neu angepasste UWG gilt weiter. Auch im B2B sind irreführende Umweltaussagen verboten und Mitbewerber können über einen Anwalt abmahnen lassen.
Die Grenze ist fließend. Eine öffentliche Webseite oder ein Social-Media-Post erreicht schnell auch Verbraucher. Sobald das möglich ist, gilt die Kommunikation als öffentlich und fällt in den Anwendungsbereich der EmpCo.
Das Thema Siegel im B2B ist noch nicht abschließend geklärt. Der Bundestag hat die EU-Kommission um Klarstellung gebeten, inwieweit Siegel in reinen B2B-Kontexten ausgenommen sind.
Achtung: Der Ruf des Unternehmens kann auf dem Spiel stehen. Öffentliche Greenwashing-Vorwürfe schaden auch dann, wenn keine Abmahnung kommt.
Best Practice: Produkt-Check und Webseiten-Scan
Bei einem unserer Kunden hat P3N die komplette Webseite inklusive aller Beschreibungen der Produkte gescannt, jede Aussage überprüft und an die neuen Regeln angepasst:
- Hunderte Produkt-Einträge wurden auf der Webseite überprüft und bei Bedarf überarbeitet
- Begriffe wurden geändert, um keine Erwartungen an ein Umweltschutzzertifikat zu wecken
- Belege und Nachweise zu den Aussagen wurden auf der ganzen Webseite ergänzt oder konkretisiert
- Texte wurden umformuliert ohne Irreführungspotenzial
Gern vermitteln wir Ihnen bei Interesse den Kontakt zu diesem Kunden.
Sie brauchen noch Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Regelungen?
PS: Als KI-Marketing-Masterclass-zertifizierte Projektmanagerin kann Ihnen Lisa Maria Riedel dabei helfen: Ein KI-Scan Ihre Webseite reicht nicht aus. Glauben Sie nicht alles was ChatGPT & Co dazu ausgeben!


